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ZPO § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

ZPO § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

[ Auszug: (1) Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne daß die Partei p ... ]